WER IST MELEDPFLICHTIG?


Wurde der Schwellenwert von 500.000,- Euro im laufenden Jahr überschritten, sind die statistischen Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die STATISTIK AUSTRIA abzugeben. Dies bedeutet, dass eine Intrastat-Meldung bei Überschreitung der Schwelle bei der Einfuhr als auch bei Überschreitung der Schwelle bei der Versendung nötig wird.

HINWEIS: Bei Überschreitung des Schwellenwertes im laufenden Jahr müssen automatisch auch im folgenden Jahr Meldungen abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, so endet die Meldepflicht automatisch im nächsten Jahr.